Ich bitte dich den Text selbst zu lesen.
Das, was du genannt hast, sind Ausnahmen für Paragraph 4 Punkt (b), der besagt, dass man die Inhalte, die gemeldet wurden sind, nicht öffentlich gemacht werden sollen.
Ich bezieh mich auf die Definition eines online content sharing service providers:
Nur für diese gelten die Regelungen, welche in Artikel 13 Paragraph 4 genannt werden, sowie die Pflicht zur Lizenzierung von copyrighted Material, welches in Paragraph 1 genannt ist.
"Nicht alle Rechteinhaber werden bereit sein, solche Lizenzen zu vergeben und sollen hierzu auch nicht gezwungen werden. Daher sollen in einem zweiten Schritt zumindest die Plattformen, die älter als 3 Jahre sind oder mehr als 10 Millionen Euro jährlichen Umsatz erwirtschaften, „beste Anstrengungen“ unternehmen, um dafür zu sorgen, dass nicht lizenzierte Werke, die Rechteinhaber bei den Plattformen eingereicht haben, nicht mehr hochgeladen werden können. Die einzige Möglichkeit, dies zu bewerkstelligen, ist es, eine neue, noch nicht existente Art von Upload-Filtern einzusetzen – auch wenn dies nicht explizit im Text steht."
- Das ist eine einfachere Verständlichkeit einer Anwaltskanzlei, die dies nochmal sehr deutlich zerlegt. Hier der Link.
Ebenso habe ich auch zum Quellenabgleich andere Seiten verglichen und diese sagten vom Sinn her das Gleiche.